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Willkommen auf der Startseite des Imkereivereins Rheine und Umgebung 1913 e.V.

Neues aus der Welt der Bienen

Satzung des Vereins

Satzung: Imkerverein Rheine und Umgebung 1913 e.V. 

§ 1

Der Verein führt den Namen „Imkerverein Rheine und Umgebung 1913.“ Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e.V. Der Sitz des Vereins ist Rheine. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 
§ 2

Zweck des Vereins ist die Förderung der Bienenzucht. Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Verein ist Mitglied im Kreisimkerverein Steinfurt e.V. und dem Landesverband Westfälischer und Lippischer Imker e.V. mit Sitz in Hamm.

 

§ 3

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. 

 

§ 4

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Ist ein Mitglied länger als 12 Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag nach zuvor erfolgter schriftlicher Mahnung in Verzug, kann das Mitglied ohne eine weitere Mahnung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 5

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 31. Dezember des Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand drei Monate vor Ablauf des Kalender- oder Wirtschaftsjahres zugehen.
Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.


§ 6

Werden die Interessen des Vereins von einem Mitglied vorsätzlich verletzt, kann ein Ausschluss erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Antrag auf Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

 § 7

Der Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Kassierer/in, Schriftführer/in
Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Obmänner/Obfrauen mit vollem Stimmrecht hinzuziehen.

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sämtliche Mitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Mitglieder, die für den Verein tätig sind, sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig ohne eine Vergütung. Durch Beschlusss der Mitgliederversammlung kann den Mitgliedern, die für den Verein tätig sind, eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden.
Diesen Mitgliedern sind ihre ausgelegten Kosten und auch Reisekosten für ihre Tätigkeit für den Verein zu erstatten, wenn sie dies beantragen.
 

§ 8

Der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassierer/in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich i. S. des § 26 BGB.
Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen. Der Vorstand kann verdienstvolle Mitglieder der Mitgliederversammlung zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft vorschlagen.
 

§ 9

Ordentliche Mitgliederversammlungen finden innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Auf schriftlichen Antrag von 20% der Mitglieder können außerordentliche Mitgliederversammlungen unter Angabe von Zweck und Grund verlangt werden.
 

§ 10         

Die Mitgliederversammlung hat der/die erste Vorsitzende mit schriftlicher Einladung oder per E-Mail einzuberufen mit einer Frist von acht Tagen.  Die Tagesordnung ist den Mitgliedern mit Einladung bekannt zu geben. Anträge zur Tagesordnung sind dem 1. Vorsitzenden drei Tage vor der Versammlung schriftlich und begründet einzureichen.
 

§ 11

Die Mitgliederversammlung leitet der/die 1. Vorsitzende oder Vertreter/in. Über die Tagesordnungspunkte entscheidet zu Beginn die Mitgliederversammlung. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Andere Abstimmungskarten können durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Ein Beschluss ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder enthält. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder ist erforderlich, wenn Gegenstand der Beschlussfassung die Ausschließung des Mitgliedes, die Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist. Die Änderungen des Satzungszweckes kann nur einstimmig beschlossen werden, nicht erschienene Mitglieder müssen nachträglich zustimmen.
Die gefassten Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und Tages sowie das Abstimmungsergebnis schriftlich festzuhalten und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.
 

§12

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer jeweils für die Dauer von zwei Jahren.
 

§13

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Landesverband oder an einen gemeinnützigen Verein, der sich der Bienenzucht widmet und der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Im Falle der Auflösung des Vereins sind die nachstehend benannten Vorstandsmitglieder die Liquidatoren:
der/die 1. Vorsitzende
der/die 2. Vorsitzende
der/die Kassierer/in
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
 

Tag der Errichtung: Rheine, 09.03.2014

Imkerverein Rheine und Umgebung 1913 e.V.

Hengemühlweg 19
48432 Rheine